Adoption, resp. Zwangsadoption und missglückte Adoption sind noch immer ein Tabuthema.

Sie als Form der fürsorgerischen Zwangsmaßnahmen zu erforschen, ist auch deshalb notwendig,

um den Betroffenen die Würde ihrer erlittenen Erfahrung zurückzugeben und ihre Zeugenschaft ernst zu nehmen.


Andreas Heusler
Andreas Heusler

DIE ADOPTION IN DER SCHWEIZ IM 19. JAHRHUNDERT

Besonders fortschrittlich zeigten sich einige kantonale Gesetze der Deutschschweiz, die das Wohl des Kindes als (wenn auch nicht immer vordringliches) Ziel der Adoption betrachteten. Sowohl das Zivilgesetzbuch für den Kanton Solothurn von 1841 als auch das Zürcherische Personen und Familienrecht von 1853 waren auf die Interessen des Kindes bedacht. Eine geradezu revolutionäre Regelung beinhaltete der Basler Stadtrechtsentwurf aus dem Jahre 1865.

Der Gesetzesredaktor Andreas Heusler sah die Adoption als reines Fürsorge­ und Erziehungsinstrument zugunsten von Kleinkindern.

Deshalb gestattete der Entwurf die Adoption nur durch ein Ehepaar und nur von Kindern, die das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet hatten.
Der Entwurf wollte mit anderen Worten die bis anhin vorherrschende Erwachsenenadoption verbieten. Wegen seiner Orientierung auf das Kindswohl kannte er zudem auf der Seite der Adoptiveltern weder eine Mindestaltersgrenze noch das Erfordernis der Kinderlosigkeit. Auch wenn der Entwurf nie Gesetzeskraft erlangte, beeinflusste er die späteren Gesetzgebungsverfahren im In-­ und Ausland und gilt bis heute als eines der modernsten Adoptionsrechte.


Stadtarchiv Thun. 1959 links der Neubau, rechts das alte Mutter Kind Heim Hohmaad
Stadtarchiv Thun. 1959 links der Neubau, rechts das alte Mutter Kind Heim Hohmaad

FRAUEN OHNE RECHTE

1900 war die Frau praktisch noch völlig rechtlos, denn das neue Zivilgesetzbuch, das ihr wenigstens einige persönliche Rechte zugestand, wurde erst 1912 eingeführt.

Umso dringender stellte sich die nach Hilfe für die "Illegitimen" = unehelichen Kinder, zumal ein staatliches Sozialnetz nicht existierte. Hilfe und Schutz für Mütter in allen Fällen, wo der zur Mutter gewordenen Frau, der nötige Schutz fehlt. Sei es, dass sie unehelich ein Kind gebar, sei es dass sie Eheverlassen ist, dass war der Privatinitiative von Frauen überlassen.

Staatsrechte hatte die Frau damals keine, denn das Frauenstimmrecht wurde in der Schweiz erst 1971 eingeführt.

Heute ist die Gleichstellung wenigstens auf dem Papier verankert und auf einigen Gebieten vollzogen.

Die Gynäkologie und Geburtshilfe lag 1900 noch ganz in Männerhand.

Man propagierte die Geburt in der Klinik und kam ab von der Hausgeburt. Aber es standen noch kaum medizinische Möglichkeiten zur Verfügung. Schmerzmittel gab es praktisch keine, und ein Kaiserschnitt war eine unendlich schwierige und gefährliche Prozedur.


Frauenverein Zürich
Frauenverein Zürich

MUTTER-KIND-HEIME

1908 wurde in der Stadt Zürich von einigen initiativen und gebildeten Frauen ein Verein für Mutter- und Säuglingsschutz gegründet, der sich der damals vollkommen rechtlosen "gefallenen Mädchen" - der unverheirateten jungen Mütter also, annehmen wollte. 

Diese Pionierinnen richteten ein Mütterheim ein. Das sich zu einem Gebärhaus mit Kinderheim und für die Mütter eine Anlehre zur Hauswirtschafterin anerbat. Schließlich entwickelte es sich zu einer Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe mit angegliederten Sozialinstitutionen, wesen auch Schwestern ausbildeten.

Im laufe der nächsten Jahre entstanden in anderen Kantonen, auch durch Frauen injiziert, so etwa Basel, Bern, Appenzell, Thurgau, Luzern, Thun, weitere solche Mutter-Kind Institutionen. Sie waren wichtige Stützpfeiler, insbesondere in und nach den Kriegsjahren, sowie in den Babyboomjahren, den 50ger und 60ger Jahren.

Mitte 70ger Jahren mussten viele Institutionen schließen. Mit ihrer Schließung wurden auch Akten, also ihre Sozialgeschichte vernichtet. So besteht heute nur noch die Oralhistory von Frauen, die dort gebären, ihre Geburt abarbeiten mussten und viele Mütter zwangssterilisiert und unter Druck ihr Kind zwangsadoptiert wurde.

Der Rückgang von geschützten Geburten hat folgende Gründe. Alleinerziehende werden heute nicht mehr so stark ausgegrenzt wie beispielsweise noch bis in die 80ger Jahren. Und die Behörden setzen im Zusammenhang mit Adoptionen keine Zwangsmaßnahmen mehr durch.

Zudem sind heute sehr viele Hilfsangebote vorhanden, so dass Alleinerziehende nicht mehr gezwungen sind, ihre Kinder wegzugeben. Und eine Adoption ist schwieriger geworden. Denn das Adoptionsverfahren ist sehr aufwändig und dauert entsprechend länger.

Ein weiterer Grund für die Abnahme der Adoptionen ist aber auch bessere Verhütung sowie legale Abtreibungen.

Den Frauenverein und die Institution in Zürich gibt es unter dem Namen "Inselhof Triemli" noch heute und er hat seine grundlegenden Ziele, die Hilfe für Frau, Mutter und Kind, trotz im Laufe der Vereinsgeschichte, es mehrmals zu existenziellen, finanziellen und politischen Herausforderungen gekommen ist und Verwicklungen in eugenische Debatten, sowie Zwangsadoptionen, wurden diese jeweils mit großem Engagements der Mitglieder und in Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand gemeistert und konnten bereinigt werden.

Für Opfer dieser Institutionen ist es allerdings keineswegs bereinigt.


1912 - 1973 KINDESANNAHME = OFFENE ADOPTION

Ein nationales Adoptionsrecht gibt es in der Schweiz seit dem 1. Januar 1912. War mit Kindesannahme betitelt und beschrieb eine schwache, respektive offene Form der Adoption.

Geschaffen wurde ein Rechtsinstitut im Interesse der Adoptiveltern

Gedacht war die Adoption damals, dass kinderlose Ehepaare, Namen und Vermögen an ihre Nachkommen weitergeben konnten.

Eine Notiz aus dem Jahr 1921 sagt aus:

"Das Kind gehört mit der Kindesannahme somit zwei Familien an, was sich auch darin äußert, dass die leiblichen Eltern ein Besuchsrecht beanspruchen konnten, das Ursprünglich auch durch Vertrag nicht Wegbedungen und nur durch die zuständige Behörde selbst entzogen werden konnte."

Mit Einführung der Kindesannahme eröffnet sich ein Babyhandel

In der Schweiz des 20. Jahrhunderts hatten Adoptionen eine Phase der Hochkonjunktur, die mit der Zeit, in der "fürsorgerische Zwangsmaßnahmen" besonders intensiv eingesetzt wurden, sich jeder auf kosten der Babys und Kinder zu bedienen scheint. Während es vor 1912 kaum Adoptionen gab, erreichten sie nach dem ersten und zweiten Weltkrieg und in den 50er und 60er Jahren einen Spitzenwert.
Lag die Anzahl an Adoptionen im Jahr 1974 noch bei 3447 und vorwiegend Inlandadoptionen, so fiel sie seither auf unter 400 Adoptionen im Jahr, wesen vorwiegend Stiefkind und Auslandsadoptionen sind.
 
FÜNF GESETZESARTIKEL

Der entsprechende Abschnitt im Gesetzeswerk umfasste fünf Artikel, Art. 264-269 ZGB. Die hier zitierte Formulierung der Artikel ist dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Leipzig (Reclam) 1934 entnommen. Laut Bundesamt für Justiz (2014), hat das alte Adoptionsrecht vor dem 1.4.1973 kaum Änderungen erfahren.

A. Voraussetzungen 
I. In der Person des Annehmenden     ZGB Art. 264.

- Die Kindesannahme ist nur solchen Personen gestattet, die wenigstens vierzig Jahre alt sind und keine ehelichen Nachkommen haben.
- Der Annehmende muss um wenigstens achtzehn Jahre älter sein als das anzunehmende Kind.

II. In der Person des Anzunehmenden     ZGB Art. 265.

- Ist die anzunehmende Person urteilsfähig, so ist zur Annahme ihre Zustimmung notwendig.
- Ist sie unmündig oder entmündigt, so kann, auch wenn sie urteilsfähig ist, die Annahme nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

III. Bei verheirateten Personen     ZGB Art. 266.

- Eine verheiratete Person kann ohne die Zustimmung ihres Ehegatten weder ein Kind annehmen noch als Kind angenommen werden.
- Gemeinschaftlich kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.

B. Form     ZGB Art. 267.

- Die Kindesannahme erfolgt auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Annehmenden und ist in das Geburtsregister einzutragen.
- Die Behörde darf, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, die Ermächtigung nur dann erteilen, wenn der Annehmende dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen und dem Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.

C. Wirkung     ZGB Art. 268.

- Das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt, ohne die bisherige Erbberechtigung zu verlieren.
- Die elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.
- Über die elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht können vor der Annahme mit öffentlicher Urkunde beliebige Abweichungen von den Bestimmungen über die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes vereinbart werden.

D. Aufhebung      ZGB Art. 269.

- Die Kindesannahme kann mit beidseitiger Zustimmung und unter Beobachtung der bei ihrer Begründung zu befolgenden Vorschriften jederzeit aufgehoben werden.
- Sie wird durch den Richter aufgehoben auf Begehren des angenommenen Kindes, wenn es wichtige Gründe geltend macht, und auf Begehren des Annehmenden, wenn er gegenüber dem Kinde einen Enterbungsgrund hat.
- Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung bei Kindesannahme und ist unwiderruflich.


1913 BEGINNT DIE HOCHKONJUNKTUR DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN

Gründung der ersten Adoptionsvermittlungsstelle durch Frau Reiff-Frank - 1913 . Namentlich: Stiftung für verlassene, eheliche und uneheliche Kinder jeder Konfession und Herkunft.

Bis Anfang der 70er Jahren sind über 160 Adoptionsvermittlungsstellen aktiv. Mit dem Rückgang der Adoptionen stellten bis auf ganz wenige ihre Aktivität Mitte der 70er Jahre ein.


"An die Nähmaschinen Frauen!", hiess es 1914, als Frauen für die mobilisierten Schweizer Männer Uniformen schneidern mussten
"An die Nähmaschinen Frauen!", hiess es 1914, als Frauen für die mobilisierten Schweizer Männer Uniformen schneidern mussten

ERSTER WELTKRIEG

Wie 1914 das Leben in der Schweiz veränderte

Die ersten Autos ratterten über unbefestigte Staubstrassen, in den ersten Telefonleitungen knisterte und knackte es, Trams fuhren durch stark wachsende Städte: Die Schweiz von Anfang 1914 war dynamisch und aufstrebend. Der Krieg aber brachte Furcht und Ungewissheit ins neutrale Land.

1914 gehörte die Schweiz in Europa zu den am höchsten industrialisierten Ländern.

Mit ihren 3'828'431 Einwohnern stellte sie gerade 1% der Bevölkerung Europas, war aber verantwortlich für 3% aller europäischer Exporte.

Die Erschiessung des österreichischen Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand und seiner Frau am 28. Juni 1914 in Sarajevo setzte einen Monat eines verzweifelten diplomatischen Ringens zwischen Österreich-Ungarn, Deutschland, Russland, Frankreich und Grossbritannien in Gang. Am 28. Juli erklärte Österreich-Ungarn Serbien den Krieg.

Es war der Auftakt zu einem jahrelangen, blutigen Reigen, dem fast zehn Millionen Soldaten und rund sieben Millionen Zivilisten zum Opfer fielen. 20 Millionen Soldaten wurden verwundet und trugen teils schwerste Verletzungen davon.

Das Attentat und seine Folgen veränderten das Leben auch in der Schweiz dramatisch.

Sie mobilisierte ihre Soldaten am 2. August, am Tag darauf wurde die Schweizer Neutralität ausgerufen. Alle Männer zwischen 20 und 48 Jahren wurden eingezogen. Durch das Land ging eine Welle des Patriotismus, gleichzeitig aber auch ein tiefer Graben: während die Westschweiz mit Frankreich sympathisierte, unterstützte die Deutschschweiz den deutschen Kaiser.

Die neuen Pflichten der Frau

Am Tag der Mobilmachung äusserten sich auch die Schweizer Frauenorganisationen: "Macht den Männern ihre schwierige Aufgabe nicht noch schwerer, indem ihr euch über Massnahmen beklagt, die für die Verteidigung des Landes lebenswichtig sind", lautete der Aufruf. Sparsamkeit, das Anlegen von Vorräten an Lebensmitteln und Brennstoffen, lautete der Ratschlag. "Übernehmt Verantwortung in allen Bereichen, insbesondere in der Arbeit auf den Feldern und in jenen Berufen, die Männer nicht ausüben können", war eine weitere Vorgabe. Die Frauen wurden aufgerufen, sich dem Land zur Verfügung zu stellen, um dort zu wirken, wo sie qualifiziert waren, aber insbesondere in den Amtsstuben der Behörden.

Dieser Text stammt von:  Thomas Stephens


Eine Gruppe türkischer Waisen, Februar 1921, (Archiv SRK)
Eine Gruppe türkischer Waisen, Februar 1921, (Archiv SRK)

1919 "ÄRA ADOPTION" IN FAHRT

Von den katastrophalen Zuständen waren insbesondere auch die Kinder betroffen. Inmitten dieses Chaos engagierten sich die grossen internationalen Organisationen, darunter das IKRK und SRK, um humanitäre Hilfe zu leisten. Und verschiedene humanitäre Organisationen aus der Schweiz, darunter das Internationale Komitee für Kinderhilfe, nahmen ihrerseits gesundheitlich schwer angeschlagene Kinder und Jugendliche vorübergehend in der Schweiz auf und Waisen wurden von kinderlosen Elten adoptiert.

Vor Ausbruch des Krieges 1914, verzeichnete die Schweiz einen Rekord an Heiraten und 9 Monate später einen Kindersegen.

Die nachfrage nach Waistenkindern und Halbwaisen war so gross, dass der Adoptionshandel mit Schweizer Kindern erst recht fahrt aufnahm.


Alice Honegger, Adoptionsvermittlungen von 1953 bis 1997
Alice Honegger, Adoptionsvermittlungen von 1953 bis 1997

1964 ERSTER ADOPTIONSSKANDAL - ALICE HONEGGER

Alice Honegger gründete 1953 mit einer Bekannten eine eigene Vermittlungsstelle für Pflege- und Adoptivkinder. Dabei vermittelten sie Kinder an Ehepaare in der Schweiz und im Ausland.

Alice Honegger musste 1964 ihre Stelle verlassen. Dies, nachdem Klagen in den Niederlanden laut geworden waren.

Die Vermittlungen seien ohne behördliche Zustimmung erfolgt. Innerhalb ihrer eigenen Vermittlungsstelle wurde ihr zudem vorgeworfen, Gelder abgezweigt und Kinder "verschachert" zu haben. Mangels Beweise wurden die Untersuchungen gegen Alice Honegger jedoch nach fast fünf Jahren eingestellt.

Davon unbeeindruckt, eröffnete sie 1964 ihre eigene Institution: das Mütterheim "Haus Seewarte". Ledige Schwangere fanden dort Unterschlupf – und in der Fürsorgerin eine Adoptionsvermittlerin für ihre Babys.

Viele Zeitzeuginnen berichten von massivem Druck zur Adoption.

Was trieb Honegger an? Gegenüber der Zeitschrift "Femina", sagte sie: "Für jedes Kind gibt es irgendwo Eltern." Der Artikel aus dem Jahr 1972 schildert sie als Wohltäterin, die sich selbstlos um Mütter und Kinder kümmert. Auch sie selber nahm zwei Pflegekinder auf.

Ein anderes Licht wirft hingegen der Bericht von zwei jungen Frauen auf. Sie beschuldigten Alice Honegger 1972, von ihr um Geld betrogen worden zu sein. Und eine Hebamme beschwerte sich beim Kanton über die "unhaltbaren bedenklichen Verhältnisse in denen die Schwangeren leben". Zudem würden Kinder "aus eigennützigen Gründen zur Adoption gelangen". Aufgrund dieser Vorwürfe leitete das Vormundschaftsamt eine Untersuchung ein – und kam zum Schluss: Bei Alice Honegger handle es sich um eine Person mit viel Idealismus. Dieser sei aber mit einer etwas undurchsichtigen Geschäftsführung verbunden.

Die Fürsorgerin versprach, keine schwangeren Frauen mehr aufzunehmen, worauf die Behörde den Fall zu den Akten legte. Ihre Zusage hielt sie aber nicht ein. 

1973 verschärfte die Schweiz die Bestimmungen zur Adoptionsvermittlung. Wer Kinder aus dem Ausland an Schweizer Adoptiveltern vermitteln wollte, brauchte eine Sonderbewilligung.

Diese beantragte auch Alice Honegger in St. Gallen. Mit ihrer Ausbildung und ihren Erfahrungen in der Fürsorge erfüllte sie die grundsätzlichen Anforderungen. Allerdings fielen die angeforderten Einschätzungen über ihre Person widersprüchlich aus: Der damalige St. Galler Amtsvormund empfahl sie als "richtige Wahl"; die Vormundschaftsbehörde von Jona riet hingegen von einer Bewilligung ab.

Obwohl Alice Honegger es verpasste, gesetzlich vorgeschriebene Dokumente wie einen Finanzplan oder Angaben zu den Tarifen einzureichen, bekam sie 1973 vom Kanton St. Gallen grünes Licht, um ausländische Kinder in die Schweiz vermitteln zu dürfen. Jahr für Jahr aufs Neue. Dabei seien Honeggers Informationen über ihre Tätigkeiten "dürftig" gewesen; diese liessen "mit rechnerischen Tricks und sprachlichen Verschleierungen vieles in der Schwebe".

Anfang der 80er-Jahre, wurden die fragwürdigen Adoptionen in Sri Lanka selbst zum Thema.

Alice Honegger geriet von verschiedenen Seiten unter Druck. In der Schweiz beschwerten sich potenzielle Adoptiveltern, dass ihre Vermittlung "reine Geschäftemacherei" sei. Und aus Colombo traf 1982 die Nachricht von Botschafter Ochsenbein ein, dass Honeggers Vertrauensanwältin, Rukmani Thavanesan, zum korrupten Milieu gehöre.

Der Kanton St. Gallen entzog Alice Honegger daraufhin die Bewilligung und schaltete Interpol ein. Nach einem halben Jahr erhielt sie ihre Bewilligung zurück. 

Alice Honegger ging von den Wünschen der Adoptiveltern aus und nicht vom Wohl des Kindes.

Bis 1997, als sie mit 82 Jahren verstarb, wirkte sie 44 Jahre lang als Adoptionsvermittlerin.


1. APRIL 1973 - 31. DEZEMBER 2017 = GESCHLOSSENE ADOPTION

Am 12. Mai 1971 hat der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des "alten Adoptionsrechts" veröffentlicht. Darin hat er festgehalten: "Zentrales Erfordernis der neuen Adoption ist […], dass sie dem Wohl des Kindes diene."

Die bisher schwache Form der Adoption wurde deshalb im Interesse des Adoptivkindes in Richtung einer Volladoption verstärkt;

der Begriff "Kindesannahme" wurde im ZGB durch "Adoption" ersetzt. vgl. Art. 264-269 ZGB (Fassung neu, gültig seit 1.4.1973). In seiner Dissertation zum damals neuen und bis am 31.12.2017 gültigen Adoptionsrecht skizzierte Rolf Eichenberger 1974 das Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Interessen bei der Neuformulierung so:

"Dem Wohl des Kindes stehen die Interessen der leiblichen Eltern gegenüber. In vielen Fällen der Adoptionen liegen sie in einem Spannungsverhältnis zueinander. Für den Gesetzgeber war es schwierig, sich in diesem Feld zurechtzufinden und die beiden Pole richtig aufeinander abzustimmen."

Es galt, das Kindswohl bestmöglich zu wahren, ohne die Interessen der Eltern, vor allem der meist unehelichen Mutter, zu stark einschränken zu müssen. Der Schutz der Elternrechte zeigt sich darin, dass die Adoption grundsätzlich der Zustimmung von Vater und Mutter bedarf. Der Gesetzgeber behielt ebenfalls die Elterninteressen im Auge, als er eine Sperrfrist von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes zur Abgabe der Zustimmung und deren Widerruflichkeit innert der gleichen Frist seit ihrer Entgegennahme statuierte. Er wahrte andererseits die Kindsinteressen, indem er die Zulässigkeit der "Inkognitoadoption" und des "Blankoverzichts" ausdrücklich im Gesetz verankerte.

Das nun stärker gewichtete Kindswohl schmälert seit dem 1. April 1973 die Rechte der leiblichen Eltern des adoptierten Kindes, und zwar insbesondere in Bezug auf das "Adoptionsgeheimnis" und das "Besuchsrecht".

Hauptsächliche Unterschiede zum alten Adoptionsrecht: Adoptierte Kinder werden rechtlich gleich gestellt, wie leibliche Kinder - inklusive Heimatrecht. Die Bindung zur Ursprungsfamilie wird aufgelöst, wie auch das dazugehörige Erbrecht. Der Geburtsschein des Kindes weist die Adoptiveltern als "Geburts-Eltern" aus.


KENNTNISNAHME 

Mündige Adoptierte haben ab 2002 das Recht, Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern zu verlangen

Art 268c Abs. 1.1. Teilsatz ZGB) das heißt Name/Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland zum Zeitpunkt der Geburt.


ZWANGSADOPTION - EIN DÜSTERES SCHWEIZERKAPITEL

Das Schicksal beginnt nicht bei den adoptierten-Kindern! Es fängt eine Generationen früher an! Mütter, resp. Väter sind noch heute in der Schattenseite von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen.

 

1972 berichtet der Beobachter über die Kindeswegnahme und Zwangsadoption von jenischen Kindern. Dann verschwand das dunkle Schweizerkapitel der Zwangsadoption, bis im April 2006 ein Artikel im Beobachter so heftig aufrüttelte, das Ex-Nationalrätin Rosmarie Zapfel die Motion "Adoptionsgeheimnis" lancierte, welche 2009 stillschweigend Schubladisiert wurde und erst mit der zweiten Einreichung von Ex-Nationalrätin Jaqueline Fehr, im 2015 zum Erfolg kam. Mit der Umsetzung happert es allerdings noch.

Zwangsadoption betrifft vorerst die Mutter, respektive den Vater, welche nur sehr selten zu Wort kommen. Das Kind kann von köperlichen und seelischen Misshandlungen berichten und erst mit der Bestätigung der biologischen Mutter, welche über den hergang der Adoption berichtet, von Zwangsadoptiert ausgehen.


DAS ADOPTIONSGEHEIMNIS HAT AUSGEDIENT!

REVIDIERTES ADOPTIONSGESETZ PER 1. JANUAR 2018

 

Ziel der Adoption ist die volle Eingliederung des Kindes in die neue Familie. Daher ist es notwendig, dass das Kind sich ungestört entwickeln kann. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, wie das "Adoptionsgeheimnis" die das Kind und seine Familie nach aussen hin schützen. Es soll erreicht werden, dass über die Herkunftsfamilie des Kindes und die Tatsache der Adoption so wenig wie möglich von Aussenstehenden erfahren wird. Dass sowohl Privatpersonen, Adoptionsvermittlungsstellen, Suchdiensten und auch Behörden grundsätzlich untersagt wurde, Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, zu offenbaren oder auszuforschen.

 

 

Biologische Eltern, welche nach Volljährigkeit des zur Adoption angenommen Kindes Kenntnisnahme wünschen, erhalten diese ab dem 1.1.2018.


1. JANUAR 2018 

ZWANGSADOPTION?

Wie viele Opfer dieser Behördenpolitik in der Schweiz leben, ist nicht bekannt. Sogar Fachleute wagen nicht, zu schätzen, wie hoch die Zahl der Kinder ist, die gegen den Willen der Mütter, resp. der Väter zur Adoption freigegeben wurden.

«Eine Schätzung ist noch schwieriger als bei den Verdingkindern».

Bekannt ist, dass in den sechziger Jahren jährlich bis zu 400 Kinder unehelich geboren wurden und ein Teil unter Zwang zur Adoption freigegeben wurde.

Immer wieder wurden Frauen systematisch dazu gedrängt, ihr Kind wegzugeben.

Dokumentierte Fälle weisen darauf hin, dass Frauen die Adoptionserklärung zwar unterschrieben, trotzdem aber nicht damit einverstanden waren.

 

ILLEGALE ADOPTION?

Für den Themenkreis der «Kindswegnahme und Adoptionen in Zwangssituationen» hat das NFP 76 ein Forschungsmandat ausgeschrieben. Nun ist das Mandat vergeben. Für die illegale Auslandsadoption läuft politisch eine Debatte.  

 

Aktualisiert 2018 und 13. September 2018

TERRE DES HOMMES

Zwangsadoption-Schweiz hat Kenntnis von Adoptionsvermittlungen durch Terre des Hommes welche im Herkunftsland der Kinder gravierende Fehler begangen wurden. Ob Terre des Hommes sich dieser Willkür von Kindswegnahme bewusst war/ist kann bislang nicht Belegt werden.

 

Die internationale Adoption war seit Anfang der 1960er Jahre Teil der Aktivitäten von Terre des Hommes. Die Organisation begleitete Adoptionseltern und nicht selten diese mit auftretteten Kultur Schwierigkeiten konfrontiert und das angenommene Kind wurde anderweitig Platziert.

 

TERRE DES HOMMES GIBT BEKANNT:

Terre des Hommes wird keine Adoptionen mehr durchführen

In der internationalen Adoption fand ein grosser Wandel statt. Die Kriterien und Anforderungen an Adoptierende wurden einerseits strikter zum Wohl des Kindes und die Anzahl der Adoptionswilligen ist stark rückläufig und das Profil der Kinder, die für eine internationale Adoption freigegeben werden, unterscheidet sich heute deutlich von den Erwartungen künftiger Eltern. Andererseits haben Strukturveränderungen in einigen Ländern wie beispielsweise Indien zur Folge, dass wir unsere Verantwortung den Kindern und Adoptiveltern gegenüber nicht mehr wahrnehmen können.

In diesem sich wandelnden Kontext wird Terre des Hommes künftig nicht mehr als Adoptionsvermittlerin auftreten.

Terre des hommes: "Wir werden uns aber weiterhin für den Kinderschutz einsetzen und dabei dem Verbleib der Kinder in den Familien, ihrer Rückkehr zur Familie oder aber alternativen Betreuungsmöglichkeiten wie Pflegefamilien im Herkunftsland selbst den Vorzug geben. Seit einigen Jahren schon beobachten wir einen regelmässigen Rückgang internationaler Adoptionen. Davon betroffen sind alle Aufnahmeländer, sowohl in Nordamerika als auch Europa. Der Verbleib des Kindes in seiner leiblichen Familie, Alternativen zur Institutionalisierung der Kinder und die Zunahme nationaler Adoptionen sind teilweise für diese Abnahme verantwortlich. In den Vereinigten Staaten zum Beispiel wurden 2004 rund 24’000 Kinder aus anderen Ländern adoptiert. 2011 zählte man nur noch 9300 internationale Adoptionen."

Terre des hommes  6 März 2013


HEILSARMEE

Die Heilsarmee entsteht zur Zeit der industriellen Revolution in den Armenvierteln in Ost-London. Gründer der Bewegung ist der Engländer William Booth (*1829-1912). Mit seiner Frau Catherine erkennt er, dass Menschen in sozialem Elend nicht mehr in die Kirche gehen. Deshalb geht Booth als Prediger und Helfer zu ihnen. Sein Grundsatz: sowohl die seelische als auch die materielle Not der Menschen lindern. 

 

In der Schweiz beginnen Versammlungen der Heilsarmee im Jahre 1882

Die Bewegung trifft auf grossen Widerstand, wird anfangs in manchen Kantonen verboten. Schliesslich überzeugt die Heilsarmee mit ihren Werken, insbesondere auch der Aufnahme von Kindern und gefallener Mädchen in den dafür errichteten Heimen. Sie geniesst bald sowohl Sympathie in der Bevölkerung als auch Anerkennung bei den Behörden.

 

Auch die Heilsarmee stellt sich der Vergangenheit ihrer Kinderheime

In wieweit die Institution Heilsarmee bei (Zwangs)-Adoptionen beteiligt war, ist nicht schriftlich belegbar. Laut mündlichen Quellen von sogenannt "gefallenen Mädchen", sei die Heilsarmee Mittäter und bei Adoptions-Vermittlungen von Kleinkinder beteiligt gewesen.

Sie will Menschen, denen in ihrer Kinder- und Jugendzeit in einer Heilsarmeeinstitution Unrecht geschehen ist, die Möglichkeit bieten, die häufig mit Scham behafteten und deshalb verschwiegenen Erlebnisse aufzuarbeiten. Es ist ihr ein Anliegen, betroffenen Menschen Gehör, Verständnis und Beratung Anzubieten und sich für das Verhalten und die erzieherischen Methoden früherer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entschuldigen.

Heute leitet die Heilsarmee in der Schweiz 34 soziale Institutionen, 22 Sozialprojekte wie Mittagstische, Beratungsstellen usw., 57 Gemeinden (Korps), 22 Brockis und noch vieles mehr an.  

Weltweit ist die Heilsarmee in 126 Ländern vertreten. Ihr internationaler Sitz ist in London. Sie wird von General André Cox geleitet. 


SERAPHISCHES LIEBESWERK

Das Seraphische Liebeswerk ist das Kinderhilfswerk des Kapuzinerordens
Das Hilfswerk wurde 1889 von Pater Cyprian Fröhlich, einem bayerischen Kapuziner, zusammen mit den Vorständen des weltlichen Drittordens, Barbara Hartmann und Friedrich Kleckner, im Kapuzinerkloster in Ehrenbreitstein gegründet. Die Anregung dazu kam von Matthäus Müller, dem damaligen Direktor der "Knaben-Rettungsanstalt" in Marienhausen und Redakteur des "Franziskusblattes".

 

Ziel des Vereins war es, den zahlreichen "armen und verwahrlosten Kindern" Unterkunft, Versorgung und Ausbildung zu bieten

Pater Cyprian konnte bis zu seinem Tod im Jahr 1931 solche Werke in insgesamt zehn Ländern Europas und in den USA mit 41 eigenständigen Abteilungen ins Leben rufen. Heute lebt und wirkt das Seraphische Liebeswerk nur noch in den deutschsprachigen Ländern weiter. In Deutschland, Österreich und der Schweiz.

  • Kinder- und Jugendhilfe St. Gallen, vormals Seraphisches Liebeswerk St. Gallen
  • Seraphisches Liebeswerk Luzern
  • Seraphisches Liebeswerk Solothurn

 

Wie das Beispiel von dem Kind Beatrice zeigt, diente das Seraphische Liebeswerk als Vermittlungsstelle für Adoptionen. Leibliche Mütter befragte man nicht. Die Aussage von Behörden, sprich dem Vormund des Kindes reichten um eine Adoption zu vollziehen. 

Als Vermittler erwirtschaftete das Seraphische Liebeswerk tausende von Franken.

Dokument erhalten von der Autorin Ursula Lang. Buch: Landuf, Landab und Liederlich